Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-25, 26 U 90/09

26 U 90/09Tribunale superiore25 giu 2013

Regest

Die ärztlich angeordnete Medikation eines Abführmittels darf bei einer Durchfallerkrankung nicht fortgesetzt werden. Das Pflegepersonal muss in einem solchen Fall Rücksprache bei einem Arzt nehmen. Ohne Rücksprache darf das Abführmittel auf keinen Fall weiter verabreicht werden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 90/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-25

Aktenzeichen: 26 U 90/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0625.26U90.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 823, 253 BGB

Leitsätze

Die ärztlich angeordnete Medikation eines Abführmittels darf bei einer Durchfallerkrankung nicht fortgesetzt werden.

Das Pflegepersonal muss in einem solchen Fall Rücksprache bei einem Arzt nehmen. Ohne Rücksprache darf das Abführmittel auf keinen Fall weiter verabreicht werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das am 21. April 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach Frau F, geborene I (geboren am ##.##.19##, gestorben am ##.##.20##), bestehend aus Frau Dr. F und Herrn F2, 3.201,52 nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, aus 2.500,00 € seit dem 30.11.2005 und aus 701,52 seit dem 29.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers zu 2) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 94 % und dem Beklagten zu 6 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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