10 W 26/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-11, 10 W 26/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-10-11, 10 W 26/13
10 W 26/13Tribunale superiore11 ott 2013
Regest
Für die Beurteilung der Hoferbfolge mit Eintritt des Nacherbfalls kommt es nicht darauf an, ob die landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof i.S.d.HöfeO war, bis zum Eintritt des Nacherbfalls die Hofeigenschaft verloren hat. Nacherbe des Hofes wird derjenige, der zum Hoferben des Eigentümers berufen wäre, wenn dieser erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls verstorben wäre. Voraussetzung dafür ist, dass der Nacherbe in diesem Zeitpunkt wirtschaftsfähig ist. Für die Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes ist für den Zeitpunkt des Nacherbfalls die Prognose zu stellen, ob nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme gerechtfertigt ist, das Kind werde in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen. Ist keiner der in Betracht kommenden Nacherben wirtschaftsfähig, dann wird der Vorerbe im Zeitpunkt des Nacherbfalls zum Vollerben mit der Folge, dass der Hof in seinen Nachlass fällt.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 26/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-11
Aktenzeichen: 10 W 26/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1011.10W26.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10.Zivilsenat
Normen: HöfeO § 6 Abs. 3, 6, § 5 Nr. 4 a.F.
Leitsätze
Für die Beurteilung der Hoferbfolge mit Eintritt des Nacherbfalls kommt es nicht darauf an, ob die landwirtschaftliche Besitzung, die im Zeitpunkt des Erbfalls ein Hof i.S.d.HöfeO war, bis zum Eintritt des Nacherbfalls die Hofeigenschaft verloren hat.
Nacherbe des Hofes wird derjenige, der zum Hoferben des Eigentümers berufen wäre, wenn dieser erst im Zeitpunkt des Nacherbfalls verstorben wäre. Voraussetzung dafür ist, dass der Nacherbe in diesem Zeitpunkt wirtschaftsfähig ist.
Für die Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes ist für den Zeitpunkt des Nacherbfalls die Prognose zu stellen, ob nach Neigung und Einfluss der Umwelt die Annahme gerechtfertigt ist, das Kind werde in den landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen.
Ist keiner der in Betracht kommenden Nacherben wirtschaftsfähig, dann wird der Vorerbe im Zeitpunkt des Nacherbfalls zum Vollerben mit der Folge, dass der Hof in seinen Nachlass fällt.
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5.wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Brakel vom 16.04.2012 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 18.02.2013 teilweise abgeändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Feststellung, dass er mit dem Tod der am ##.##.1935 in Brakel geborenen, am ##.##.2011 in Bad Driburg, ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen T, verwitwete C1, geborene U, Hoferbe des im Grundbuch von Bad Driburg Blatt ### eingetragenen Hofes gemäß Höfeordnung geworden ist, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass im Zeitpunkt des Todes der am ##.##.2011 in Bad Driburg, verstorbenen T der im Grundbuch von Bad Driburg Blatt ### eingetragene Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 4. und 5. zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden den Beteiligten zu 4. und 5. auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 67.081,-€ festgesetzt.
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