4 U 88/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 4 U 88/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-14, 4 U 88/13
4 U 88/13Tribunale superiore14 nov 2013
Regest
Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei einer Werbeaussage, zum Anspruch auf Unterlassung einer herabsetzenden Werbeaussage unter Abwägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des von der abwertenden Kritik Betroffenen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 88/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-11-14
Aktenzeichen: 4 U 88/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1114.4U88.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: Art. 2 Abs. 1, 5 GG; §§ 823, 1004 BGB; §§ 8, 3, 4 UWG
Leitsätze
Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bei einer Werbeaussage, zum Anspruch auf Unterlassung einer herabsetzenden Werbeaussage unter Abwägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des von der abwertenden Kritik Betroffenen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.