Oberlandesgericht Hamm, 2013-11-26, 1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13

1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13Tribunale superiore26 nov 2013

Regest

1. In Strafakten befindliche Bonusanträge von Kartellanten stehen der Gewährung von Akteneinsicht an ein Zivilgericht durch die Staatsanwaltschaft nicht prinzipiell entgegen. Gleiches gilt für in Strafakten befindliche vertrauliche Entscheidungen der Europäischen Kommission. 2. In den Fällen des § 474 Abs. 1 StPO wird als Regelfall Akteneinsicht gewährt. Sowohl der für den Zivilprozeß maßgebliche Beibringungsgrundsatz als auch die Systematik der abgestuften Akteneinsicht in § 147, § 406e, § 474 und § 475 StPO stehen der Aktenübersendung an ein Zivilgericht auf dessen Anforderung nicht entgegen. 3. Bonusanträge in Kronzeugenprogrammen stellen trotz der den Kartellanten zugesicherten Vertraulichkeit keine ungewöhnliche Art von Daten im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO dar.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-26

Aktenzeichen: 1 VAs 116/13 - 120/13 und 122/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1126.1VAS116.13.120.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 147, 406e, 474, 475

Leitsätze

In Strafakten befindliche Bonusanträge von Kartellanten stehen der Gewährung von Akteneinsicht an ein Zivilgericht durch die Staatsanwaltschaft nicht prinzipiell entgegen. Gleiches gilt für in Strafakten befindliche vertrauliche Entscheidungen der Europäischen Kommission.

In den Fällen des § 474 Abs. 1 StPO wird als Regelfall Akteneinsicht gewährt. Sowohl der für den Zivilprozeß maßgebliche Beibringungsgrundsatz als auch die Systematik der abgestuften Akteneinsicht in § 147, § 406e, § 474 und § 475 StPO stehen der Aktenübersendung an ein Zivilgericht auf dessen Anforderung nicht entgegen.

Bonusanträge in Kronzeugenprogrammen stellen trotz der den Kartellanten zugesicherten Vertraulichkeit keine ungewöhnliche Art von Daten im Sinne des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO dar.

Tenor

Die Verfahren III-1 VAs 116/13 bis 120/13 und 122/13 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.

Der Geschäftswert wird für den gemeinschaftlichen Antrag der Antragstellerinnen zu 1. – 4. sowie für die Anträge der Antragstellerinnen zu 5. und 6. auf jeweils 500.000,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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