Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-05, 4 U 70/13

4 U 70/13Tribunale superiore5 dic 2013

Regest

Eine Mundspüllösung kann ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel sein.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 70/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-05

Aktenzeichen: 4 U 70/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1205.4U70.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: §§ 8,3,4 Nr. 11 UWG §§ 2,21,§§ 2,21 AMG, § 3a HWG

Leitsätze

Eine Mundspüllösung kann ein zulassungspflichtiges Funktionsarzneimittel sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2013 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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