15 W 122/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-19, 15 W 122/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-12-19, 15 W 122/13
15 W 122/13Tribunale superiore19 dic 2013
Regest
Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten; diese Stellung kommt einem Beteiligten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zu, weil der Anfall der Erbschaft durch die Ausschlagung als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 122/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-19
Aktenzeichen: 15 W 122/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:1219.15W122.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: § 1960 BGB, § 59 Abs. 1 FamFG
Leitsätze
Bei der Anordnung einer Nachlasspflegschaft besteht hieraus folgend eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG für die Erben bzw. Erbprätendenten; diese Stellung kommt einem Beteiligten, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, nicht zu, weil der Anfall der Erbschaft durch die Ausschlagung als nicht erfolgt gilt, § 1953 Abs. 1 BGB.
Tenor
Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 2) jeweils zur Hälfte.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.