Oberlandesgericht Hamm, 2014-01-14, 1 Vollz(Ws) 580/13

1 Vollz(Ws) 580/13Tribunale superiore14 gen 2014

Regest

Grundsätzlich reicht ein Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen nach § 17 Abs. 3 SVVollzGNW aus, da der Untergebrachte die Kosten seiner Selbstverpflegung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Von der fakultativen Möglichkeit einer Erhöhung des Verpflegungszuschusses muss die Vollzugseinrichtung keinen Gebrauch machen, wenn die sonstigen, dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden Gelder in Verbindung mit dem Verpflegungszuschuss ausreichen, um eine gesunde Selbstverpflegung zu gewährleisten.

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Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 580/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-14

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 580/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.1VOLLZ.WS580.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NW § 17

Leitsätze

Grundsätzlich reicht ein Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen nach § 17 Abs. 3 SVVollzGNW aus, da der Untergebrachte die Kosten seiner Selbstverpflegung grundsätzlich selbst zu tragen hat. Von der fakultativen Möglichkeit einer Erhöhung des Verpflegungszuschusses muss die Vollzugseinrichtung keinen Gebrauch machen, wenn die sonstigen, dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden Gelder in Verbindung mit dem Verpflegungszuschuss ausreichen, um eine gesunde Selbstverpflegung zu gewährleisten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen demBetroffenen zur Last.

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