Oberlandesgericht Hamm, 2014-03-25, 2 WF 193/13

2 WF 193/13Tribunale superiore25 mar 2014

Regest

Wer zum Zeitpunkt der Trennung über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt oder in der Zeit bis zur Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch ein solches hinzuerwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, davon Rücklagen für die Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden. Ist aber im Zeitpunkt der Trennung bzw. des Vermögensverbrauchs das Einleiten eines späteren, nicht im Verbund mit der Scheidung stehenden Unterhaltsverfahrens gerade nicht absehbar, so kann eine solche Pflicht zur Rücklagenbildung nicht angenommen werden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 193/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-25

Aktenzeichen: 2 WF 193/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0325.2WF193.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 115 ZPO

Leitsätze

Wer zum Zeitpunkt der Trennung über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt oder in der Zeit bis zur Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch ein solches hinzuerwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, davon Rücklagen für die Deckung der Kosten des Scheidungsverfahrens zu bilden.

Ist aber im Zeitpunkt der Trennung bzw. des Vermögensverbrauchs das Einleiten eines späteren, nicht im Verbund mit der Scheidung stehenden Unterhaltsverfahrens gerade nicht absehbar, so kann eine solche Pflicht zur Rücklagenbildung nicht angenommen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2013 wird der den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 17.07.2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, das das Amtsgericht für das weitere Verfahrenskostenhilfeverfahren eine Bedürftigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 114 ZPO zugrunde zu legen hat.

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