18 U 72/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-28, 18 U 72/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-04-28, 18 U 72/13
18 U 72/13Tribunale superiore28 apr 2014
Regest
1. Allein die Anfechtbarkeit eines Darlehensvertrages aufgrund arglistiger Täuschung seitens des Darlehensnehmers über seine Bonität löst noch keinen Provisionsrückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber dem Makler aus, wenn der Darlehensgeber nach Auszahlung des Darlehens statt der Anfechtung die fristlose Kündigung erklärt. 2. Die Verfehlung des wirtschaftlichen Zwecks des vermittelten Darlehensvertrages kann nur unter bestimmten Umständen des Einzelfalles zu einem Provisionsrückzahlungsanspruch führen (wie BGH, Urt. vom 14.7.2005 - III ZR 45/05).
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 72/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-28
Aktenzeichen: 18 U 72/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0428.18U72.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 652 BGB
Leitsätze
Allein die Anfechtbarkeit eines Darlehensvertrages aufgrund arglistiger Täuschung seitens des Darlehensnehmers über seine Bonität löst noch keinen Provisionsrückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers gegenüber dem Makler aus, wenn der Darlehensgeber nach Auszahlung des Darlehens statt der Anfechtung die fristlose Kündigung erklärt.
Die Verfehlung des wirtschaftlichen Zwecks des vermittelten Darlehensvertrages kann nur unter bestimmten Umständen des Einzelfalles zu einem Provisionsrückzahlungsanspruch führen (wie BGH, Urt. vom 14.7.2005 - III ZR 45/05).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.05.2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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