Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-24, 18 U 148/13

18 U 148/13Tribunale superiore24 lug 2014

Regest

1. Es kann dahinstehen, ob die Vorschriften des Seehandelsrechts infolge der Ausstellung eines Konnossements gem. § 662 HGB a.F. auch im Verhältnis zwischen Verfrachter und Befrachter zwingend sind und deshalb eine Anwendung der ADSp von vornherein gem. Ziff. 2.5 ausgeschlossen ist. 2. Die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne von Ziff. 27.1, 3 Alt. ADSp ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Pflichtverletzung des Fixkostenspediteurs/Verwenders der ADSp lediglich in einer nicht qualifiziert schuldhaft herbeigeführten Beschädigung des Transportgutes besteht.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 148/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-24

Aktenzeichen: 18 U 148/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.18U148.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: HGB §§ 659, 660, 662 a.F.; ADSp Ziff. 2.5; 27

Leitsätze

  1. Es kann dahinstehen, ob die Vorschriften des Seehandelsrechts infolge der Ausstellung eines Konnossements gem. § 662 HGB a.F. auch im Verhältnis zwischen Verfrachter und Befrachter zwingend sind und deshalb eine Anwendung der ADSp von vornherein gem. Ziff. 2.5 ausgeschlossen ist.

  2. Die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne von Ziff. 27.1, 3 Alt. ADSp ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Pflichtverletzung des Fixkostenspediteurs/Verwenders der ADSp lediglich in einer nicht qualifiziert schuldhaft herbeigeführten Beschädigung des Transportgutes besteht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte klarstellend zur Zahlung von 4.538,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2012 verurteilt wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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