24 U 220/12•Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-24, 24 U 220/12
Oberlandesgericht Hamm, 2014-07-24, 24 U 220/12
24 U 220/12Tribunale superiore24 lug 2014
Regest
Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d.h. um mehr als 20 % (hier: 2.000,- € Vorschuss, später knapp 9.000,- € geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht keinen Anlass dazu, den Vorschussbetrag – was nach altem Recht teilweise gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 04.05.2011 – 22 U 59/09, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 – 3 OH 72/11, juris [Erhöhung um 20-25%]) – zu erhöhen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 24 U 220/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-07-24
Aktenzeichen: 24 U 220/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0724.24U220.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: ZPO § 407a Abs. 3 Satz 2; JVEG §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4
Leitsätze
Übersteigt die vom Sachverständigen geltend gemachte Vergütung den von den Parteien angeforderten Kostenvorschuss erheblich, d.h. um mehr als 20 % (hier: 2.000,- € Vorschuss, später knapp 9.000,- € geltend gemacht), und weist der Sachverständige darauf unter Verstoß gegen § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht rechtzeitig hin, ist seine Vergütung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG und der eindeutigen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte) auf den Betrag des Vorschusses zu kappen. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Regelung besteht keinen Anlass dazu, den Vorschussbetrag – was nach altem Recht teilweise gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 04.05.2011 – 22 U 59/09, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 – 3 OH 72/11, juris [Erhöhung um 20-25%]) – zu erhöhen.
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen Prof. T für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin am 12.12.2013 wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
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