Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-04, 3 Ws 253/14

3 Ws 253/14Tribunale superiore4 set 2014

Regest

1. Gegen Entscheidungen nach § 111i Abs. 3 StPO ist das Rechtmittel der Beschwerde statthaft; Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. 2. Das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen kann für sich genommen keine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.März 2009, 3 StR 579/08)

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 253/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-04

Aktenzeichen: 3 Ws 253/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0904.3WS253.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2; StPO § 305a Abs. 2; § 111i Abs. 3; StGB § 73 Abs.1 Satz 2; § 73c Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

  1. Gegen Entscheidungen nach § 111i Abs. 3 StPO ist das Rechtmittel der Beschwerde statthaft; Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

  2. Das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen kann für sich genommen keine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.März 2009, 3 StR 579/08)

Tenor

  1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Aufhebung des durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 13. Dezember 2013 angeordneten dinglichen Arrestes über einen Betrag von 917.723 € hinaus angeordnet worden ist.

  2. Damit ist zur Sicherung der Schadensersatzansprüche, die den einzelnen Geschädigten durch die Straftaten des Angeklagten entstandenen sind, für das Land Nordrhein-Westfalen der dingliche Arrest in Höhe von 4.080 € in das Vermögen des Angeklagten Q angeordnet.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 4.080 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Angeklagte berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.

Beim Angeklagten sind 2.580 € Bargeld, hinterlegt bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bielefeld zu 25 HL 5/14, und eine Armbanduhr Seiku Velatura Limited Edition (###), verwahrt bei der Gerichtskasse Bielefeld (VwB-Nr. III 3/2014), sichergestellt worden.

  1. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Staatskasse trägt die Hälfte der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

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