Oberlandesgericht Hamm, 2014-09-09, 27 U 77/12

27 U 77/12Tribunale superiore9 set 2014

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 77/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-09

Aktenzeichen: 27 U 77/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.27U77.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. März 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten hinsichtlich seiner erbrachten vertraglichen Leibrentenzahlungen seit Februar 2009 bis einschließlich Dezember 2012 kein Rückforderungsanspruch zusteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 55 % und der Beklagte 45 %, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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