Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-20, 32 SA 72/14

32 SA 72/14Tribunale superiore20 ott 2014

Regest

1. Macht ein Versorgungsunternehmen gegenüber einem Kunden Vergütungsansprüche aus Energielieferungen geltend, die der Kunde bisher nicht beglichen hat, weil er den Abschluss eines Vertrages und die vom Unternehmen veranlassten Energielieferungen bestreitet, erfasst die Zuständigkeitsregelung des § 102 EnWG diese Zahlungsansprüche nicht, da nicht der Anspruch auf Grundversorgung oder eine sich aus dem EnWG ergebende Rechtsbeziehung Streitgegenstand ist. 2. Ist die für die Zuständigkeit maßgebliche Rechtslage für ein Gericht ohne umfangreiche Rechtsprüfung leicht erkennbar und wird gleichwohl trotz erhobener Einwendungen einer Partei und ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung die Verweisung an ein sachlich nicht zuständiges Gericht ausgesprochen, kann ein grober Rechtsfehler vorliegen, der die Verweisung als willkürlich erscheinen und die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfallen lässt.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 72/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-20

Aktenzeichen: 32 SA 72/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1020.32SA72.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: 36 I Nr. 6 ZPO, 281 ZPO, 102 EnWG

Leitsätze

  1. Macht ein Versorgungsunternehmen gegenüber einem Kunden Vergütungsansprüche aus Energielieferungen geltend, die der Kunde bisher nicht beglichen hat, weil er den Abschluss eines Vertrages und die vom Unternehmen veranlassten Energielieferungen bestreitet, erfasst die Zuständigkeitsregelung des § 102 EnWG diese Zahlungsansprüche nicht, da nicht der Anspruch auf Grundversorgung oder eine sich aus dem EnWG ergebende Rechtsbeziehung Streitgegenstand ist.

  2. Ist die für die Zuständigkeit maßgebliche Rechtslage für ein Gericht ohne umfangreiche Rechtsprüfung leicht erkennbar und wird gleichwohl trotz erhobener Einwendungen einer Partei und ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit entgegenstehender obergerichtlicher Rechtsprechung die Verweisung an ein sachlich nicht zuständiges Gericht ausgesprochen, kann ein grober Rechtsfehler vorliegen, der die Verweisung als willkürlich erscheinen und die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfallen lässt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht M bestimmt.

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