Oberlandesgericht Hamm, 2014-10-23, 28 U 98/13

28 U 98/13Tribunale superiore23 ott 2014

Regest

Zum Umfang der Haftung eines Rechtsanwalts im Falle einer nicht rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage. Zur Höhe des Verdienstausfallschadens bei entgangenen Sonderprämien eines Fußballtrainers.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 28 U 98/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-23

Aktenzeichen: 28 U 98/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1023.28U98.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: BGB § 280; BGB § 249

Leitsätze

Zum Umfang der Haftung eines Rechtsanwalts im Falle einer nicht rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage.

Zur Höhe des Verdienstausfallschadens bei entgangenen Sonderprämien eines Fußballtrainers.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.04.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 328.970,67 EUR zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 85.402,47 EUR ab dem 09.07.2009, aus weiteren 39.733,23 EUR ab dem 23.11.2009 und aus weiteren 203.834,97 EUR ab dem 02.06.2010.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.380,79 EUR zu zahlen nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.11.2009.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen weiteren Schaden bis zum Erreichen einer Hauptforderung von insgesamt 641.109,67 EUR zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Kläger auf den unter Ziff. 1 tenorierten Betrag nachträglich Steuern bzw. Abgaben zu entrichten hat.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlich angefallenen Kosten tragen der Beklagte 87% und der Kläger 13%. Von den in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten tragen der Beklagte 90% und der Kläger 10%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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