9 U 165/13•Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 9 U 165/13
Oberlandesgericht Hamm, 2014-11-14, 9 U 165/13
9 U 165/13Tribunale superiore14 nov 2014
Regest
1. Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. 2. Dass die Unwahrheit des Parteivortrags sich erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, steht der Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 165/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 9 U 165/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2014:1114.9U165.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Leitsätze
Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.
Dass die Unwahrheit des Parteivortrags sich erst nach Durchführung der Beweisaufnahme ergibt, steht der Entziehung der Prozesskostenhilfe nicht entgegen.
Tenor
Die mit Senatsbeschluss vom 07.02.2014 zu Gunsten des Klägers erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird aufgehoben.
Die mit Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.02.2012 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz wird aufgehoben.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.