Oberlandesgericht Hamm, 2015-01-30, 2 WF 232/14 und 2 WF 237/14

2 WF 232/14 und 2 WF 237/14Tribunale superiore30 gen 2015

Regest

Ist eine im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Gewaltschutzanordnung entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG nicht befristet worden, führt dies dazu, dass in einem mehrere Jahre später geführten Ordnungsgeldverfahren wegen behaupteter Verstöße gegen die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken ist.

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Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 232/14 und 2 WF 237/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-30

Aktenzeichen: 2 WF 232/14 und 2 WF 237/14

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0130.2WF232.14UND2WF23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, 890 Abs. 1 S. 1 ZPO

Leitsätze

Ist eine im Wege der einstweiligen Anordnung erlassene Gewaltschutzanordnung entgegen § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG nicht befristet worden, führt dies dazu, dass in einem mehrere Jahre später geführten Ordnungsgeldverfahren wegen behaupteter Verstöße gegen die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 21.08.2014 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

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