5 Ws 36/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-02, 5 Ws 36/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-02-02, 5 Ws 36/15
5 Ws 36/15Tribunale superiore2 feb 2015
Regest
1. Soweit ausnahmsweise entgegen § 305 S. 1 StPO die Anfechtbarkeit einer Terminsvwerfügung bzw. Terminsverlegungsentscheidung des Vorsitzenden bejaht wird, setzt dies einen evidenten Ermessensfehler bzw. gewichtigen Rechtsfehler voraus. 2. Bei der Entscheidung über die Terminierung einer Strafsache und über entsprechende Verlegungsanträge der Prozessbeteiligten hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelasdtung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen, wozu insbesondere das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl (Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c. MRK) gehört. Allerdings kann nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers - insbesondere wegen Terminen in anderen Verfahren - zur Folge haben, dass eine geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht stattfinden kann. 3. Es ist in erster Linie Aufgabe des Pflichtverteidigers, die bei unterschiedlichen Gerichten anhängigen Ver-fahren im Blick zu behalten und die jeweiligen Vorsitzenden frühzeitig auf konkrete Terminkollisionen hin-zuweisen, damit diese im aufgezeigten Ermessensspielraum Bereücksichtigung finden können. 4. Es ist nicht Aufgabe des Vorsitzenden, gleichsam "auf Verdacht" im Wege der Amtsermittlung sich etwaig zukünftig ergebende Terminüberschneidungen zu eruieren und in seine Terminierungsentscheidung einzubeziehen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 36/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-02
Aktenzeichen: 5 Ws 36/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0202.5WS36.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO §§ 304, 305 Satz 1
Leitsätze
Soweit ausnahmsweise entgegen § 305 S. 1 StPO die Anfechtbarkeit einer Terminsvwerfügung bzw. Terminsverlegungsentscheidung des Vorsitzenden bejaht wird, setzt dies einen evidenten Ermessensfehler bzw. gewichtigen Rechtsfehler voraus.
Bei der Entscheidung über die Terminierung einer Strafsache und über entsprechende Verlegungsanträge der Prozessbeteiligten hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelasdtung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen, wozu insbesondere das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl (Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c. MRK) gehört. Allerdings kann nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers - insbesondere wegen Terminen in anderen Verfahren - zur Folge haben, dass eine geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht stattfinden kann.
Es ist in erster Linie Aufgabe des Pflichtverteidigers, die bei unterschiedlichen Gerichten anhängigen Ver-fahren im Blick zu behalten und die jeweiligen Vorsitzenden frühzeitig auf konkrete Terminkollisionen hin-zuweisen, damit diese im aufgezeigten Ermessensspielraum Bereücksichtigung finden können.
Es ist nicht Aufgabe des Vorsitzenden, gleichsam "auf Verdacht" im Wege der Amtsermittlung sich etwaig zukünftig ergebende Terminüberschneidungen zu eruieren und in seine Terminierungsentscheidung einzubeziehen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig
verworfen.
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