1 Ws 148/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-21, 1 Ws 148/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-04-21, 1 Ws 148/15
1 Ws 148/15Tribunale superiore21 apr 2015
Regest
Eine fehlende zeitnahe Anhörung des Verurteilten durch das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung entscheidende Gericht (konkreter Abstand zwischen Anhörung und Widerruf: ca. 3/4 Jahr) führt im Beschwerdeverfahren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, denn das Beschwerdegericht trifft eine eigene Sachentscheidung und kann die bis zu seiner Entscheidung vorgetragenen weiteren Umstände dabei berücksichtigen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 148/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-04-21
Aktenzeichen: 1 Ws 148/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0421.1WS148.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 453 Abs. 1; StGB § 56f Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze
Eine fehlende zeitnahe Anhörung des Verurteilten durch das über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung entscheidende Gericht (konkreter Abstand zwischen Anhörung und Widerruf: ca. 3/4 Jahr) führt im Beschwerdeverfahren nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache, denn das Beschwerdegericht trifft eine eigene Sachentscheidung und kann die bis zu seiner Entscheidung vorgetragenen weiteren Umstände dabei berücksichtigen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.