Oberlandesgericht Hamm, 2015-05-07, 32 SA 14/15

32 SA 14/15Tribunale superiore7 mag 2015

Regest

Die Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann in einem Arzthaftungsprozess zulässig sein, mit dem ein Patient zwei in unterschiedlichen Gerichtständen belegene Kliniken aufgrund einer von den Kliniken untereinander abgestimmten ärztlichen Behandlung in Anspruch nehmen will.

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Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 14/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-05-07

Aktenzeichen: 32 SA 14/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0507.32SA14.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Die Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann in einem Arzthaftungsprozess zulässig sein, mit dem ein Patient zwei in unterschiedlichen Gerichtständen belegene Kliniken aufgrund einer von den Kliniken untereinander abgestimmten ärztlichen Behandlung in Anspruch nehmen will.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht F bestimmt.

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