Oberlandesgericht Hamm, 2015-07-28, 1 Vollz(Ws) 260/15

1 Vollz(Ws) 260/15Tribunale superiore28 lug 2015

Regest

1. Das MRVG NW enthält keine ausdrückliche Regelung zu einem Recht der Untergebrachten auf Selbstversorgung. Dementsprechend greifen (auch) insoweit die Grundsätze der Regelungen des § 5 S. 2 MRVG NW sowie des § 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW ein, wonach - soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält - die Untergebrachten nur Einschränkungen unterworfen worden, die zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens oder für die Sicherheit unerlässlich sind. Therapie und Unterbringung sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Untergebrachten wecken und fördern. 2. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Selbstversorgung ist auch der Sonderopfercharakter der Unterbringung nach § 63 StGB zu berücksichtigen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 260/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-28

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 260/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0728.1VOLLZ.WS260.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NW §§ 1, 5; StGB § 63

Leitsätze

  1. Das MRVG NW enthält keine ausdrückliche Regelung zu einem Recht der Untergebrachten auf Selbstversorgung. Dementsprechend greifen (auch) insoweit die Grundsätze der Regelungen des § 5 S. 2 MRVG NW sowie des § 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW ein, wonach - soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält - die Untergebrachten nur Einschränkungen unterworfen worden, die zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens oder für die Sicherheit unerlässlich sind. Therapie und Unterbringung sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Untergebrachten wecken und fördern.

  2. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Selbstversorgung ist auch der Sonderopfercharakter der Unterbringung nach § 63 StGB zu berücksichtigen.

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung bzgl. der Ablehnung seines Gesuchs auf Bildung einer „Selbstversorgergruppe“ zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Zulassung wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

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