Oberlandesgericht Hamm, 2015-08-03, 32 SA 31/15

32 SA 31/15Tribunale superiore3 ago 2015

Regest

Für eine Klage, die sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie auch gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, besteht ein einheitlicher Gerichtstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort des belegenen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche in derselben Urkunde begründet wurden, die Klagen gemeinsam erhoben werden und der Gläubiger beide Ansprüche vollstreckt bzw. mit der Vollstreckung droht.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 31/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-03

Aktenzeichen: 32 SA 31/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:0803.32SA31.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 797, 800, 802 ZPO

Leitsätze

Für eine Klage, die sich sowohl gegen die Vollstreckung aus dem dinglichen wie auch gegen die Vollstreckung aus dem persönlichen Anspruch richtet, besteht ein einheitlicher Gerichtstand nach § 800 Abs. 3 ZPO an dem Ort des belegenen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche in derselben Urkunde begründet wurden, die Klagen gemeinsam erhoben werden und der Gläubiger beide Ansprüche vollstreckt bzw. mit der Vollstreckung droht.

Tenor

Zuständig ist das Landgericht C2.

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