11 U 5/14•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-16, 11 U 5/14
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-16, 11 U 5/14
11 U 5/14Tribunale superiore16 dic 2015
Regest
Ein privates Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, kann gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes verpflichtet sein, einem Journalisten Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern zu erteilen, auch wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bekannt zu geben sind.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 5/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-16
Aktenzeichen: 11 U 5/14
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1216.11U5.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 4 PresseG NRW
Leitsätze
Ein privates Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, kann gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes verpflichtet sein, einem Journalisten Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern zu erteilen, auch wenn durch die Auskunft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens bekannt zu geben sind.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. November 2013
verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu
geben,
welche Aufträge die Streithelferin der Beklagten ab dem Jahre 2009 für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme;
wie hoch die Beratungsleistungen der Q
mbH (Herr G), C-Allee, ###### B, für die Beklagte
dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung
und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme;
welche Aufträge Herr T.de, P-Straße ##
E, für die Beklagte erbracht hat unter der
jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungs-
stellung, sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der
Rechnungssummen;
wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem
Institut XX (I.xxx), N-Straße, ##### O, jeweils dotiert waren;
welche Dienstleistungen das Institut XX (I.xxx), N-Straße, ##### O,
für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der
jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des
Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der
Rechnungssumme.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger
10 % und die Beklagte 90 %; ausgenommen hiervon sind die außer-
gerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten beider Instanzen,
welche der Kläger zu 10 % und im Übrigen die Streithelferin selbst zu
tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils
andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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