2 WF 156/15•Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-23, 2 WF 156/15
Oberlandesgericht Hamm, 2015-12-23, 2 WF 156/15
2 WF 156/15Tribunale superiore23 dic 2015
Regest
1. Ein (Mit-) Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück - hier: Alleineigentum an einem Dreifamilienhaus - zählt grundsätzlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII handelt. Voraussetzung für den Vermögenseinsatz ist jedoch stets, dass die Verwertung des Vermögens zeitnah überhaupt möglich und zumutbar ist. 2. Die Veräußerung eines Hausgrundstücks nimmt erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher regelmäßig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe vereinbar zu sein, dem bedürftigen Beteiligten im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie dem bemittelten Beteiligten. 3. Eine Beleihung des Objekts zum Zwecke einer Darlehensaufnahme scheidet aus, sofern der Antragsteller ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse offensichtlich nicht in der Lage ist, ein (weiteres) Darlehen aufzunehmen und die Darlehensraten zu zahlen.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 156/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-12-23
Aktenzeichen: 2 WF 156/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1223.2WF156.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 115 Abs. 3
Leitsätze
Ein (Mit-) Eigentumsanteil an einem Hausgrundstück - hier: Alleineigentum an einem Dreifamilienhaus - zählt grundsätzlich zum Vermögen des Beteiligten, soweit es sich nicht um ein angemessenes, von dem Beteiligten selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. §§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII handelt. Voraussetzung für den Vermögenseinsatz ist jedoch stets, dass die Verwertung des Vermögens zeitnah überhaupt möglich und zumutbar ist.
Die Veräußerung eines Hausgrundstücks nimmt erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch und kann daher regelmäßig nicht zeitnah genug erfolgen, um noch mit dem Ziel der Verfahrenskostenhilfe vereinbar zu sein, dem bedürftigen Beteiligten im Wesentlichen denselben Rechtsschutz zu gewährleisten wie dem bemittelten Beteiligten.
Eine Beleihung des Objekts zum Zwecke einer Darlehensaufnahme scheidet aus, sofern der Antragsteller ausweislich seiner aktuellen Einkommensverhältnisse offensichtlich nicht in der Lage ist, ein (weiteres) Darlehen aufzunehmen und die Darlehensraten zu zahlen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.08.2015 wird der am 30.07.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl abgeändert:
Dem Antragsgegner wird ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz Rechtsanwältin T aus I am See beigeordnet.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden. Insbesondere bleibt eine Zahlung seitens des Antragsgegners auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aus dem Vermögen des Antragsgegners bei einer wesentlichen Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorbehalten.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.