22 U 136/11•Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-14, 22 U 136/11
Oberlandesgericht Hamm, 2016-01-14, 22 U 136/11
22 U 136/11Tribunale superiore14 gen 2016
Regest
Ein Gläubiger, der die ihm als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht in Anspruch nimmt, hat dem Schuldner die erhaltene Zahlung zu erstatten, wenn der Schuldner darlegt und nachweist, dass er seinerseits den Bürgen befriedigt hat. Der mit einem Rechtsmangel begründete Rücktritt des Käufers von einem Kaufvertrag ist unwirksam, wenn der zu Grunde liegende Gewährleistungsanspruch verjährt ist und sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung beruft. Ein Grundstückskaufvertrag weist einen Rechtsmangel auf, wenn ein als öffentliche Straße gewidmetes Grundstück im Eigentum einer Stadt durch die Stadt als Privatgrundstück verkauft wird. Zu der Frage, ob die mit dem Verkauf eines Grundstücks befassten städtischen Mitarbeiter eines Liegenschaftsamtes verpflichtet waren, die in einem anderen Amt verfügbare Widmungskartei abzufragen, die als Privatgrundstück zu verkaufenden Flächen als öffentliche Straße gewidmet waren. Auf ein in einem Kaufvertrag zulasten des Käufers vereinbartes Vertragsstrafeversprechen kann die Vorschrift des § 438 IV 2 BGB analog anzuwenden sein, so dass der Käufer die Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe verweigern kann, wenn er zurecht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, der Rücktritt aber unwirksam ist, weil der zu Grunde liegende Gewährleistungsanspruch verjährt ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 136/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-14
Aktenzeichen: 22 U 136/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0114.22U136.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: §§ 218, 280, 313, 323, 346, 371, 433, 435, 437, 438, 774 BGB
Leitsätze
Ein Gläubiger, der die ihm als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht in Anspruch nimmt, hat dem Schuldner die erhaltene Zahlung zu erstatten, wenn der Schuldner darlegt und nachweist, dass er seinerseits den Bürgen befriedigt hat.
Der mit einem Rechtsmangel begründete Rücktritt des Käufers von einem Kaufvertrag ist unwirksam, wenn der zu Grunde liegende Gewährleistungsanspruch verjährt ist und sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung beruft.
Ein Grundstückskaufvertrag weist einen Rechtsmangel auf, wenn ein als öffentliche Straße gewidmetes Grundstück im Eigentum einer Stadt durch die Stadt als Privatgrundstück verkauft wird.
Zu der Frage, ob die mit dem Verkauf eines Grundstücks befassten städtischen Mitarbeiter eines Liegenschaftsamtes verpflichtet waren, die in einem anderen Amt verfügbare Widmungskartei abzufragen, die als Privatgrundstück zu verkaufenden Flächen als öffentliche Straße gewidmet waren.
Auf ein in einem Kaufvertrag zulasten des Käufers vereinbartes Vertragsstrafeversprechen kann die Vorschrift des § 438 IV 2 BGB analog anzuwenden sein, so dass der Käufer die Zahlung einer weiteren Vertragsstrafe verweigern kann, wenn er zurecht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, der Rücktritt aber unwirksam ist, weil der zu Grunde liegende Gewährleistungsanspruch verjährt ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.5.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von I Bl. ##### in Abt. III unter lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld über 75.000 € nebst Zinsen seit dem 29.08.2014 zu bewilligen.
Sie wird weiter verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des Kaufvertrags vom XX.X.2009 (UR-Nr. 39/2009 des Notars T4 in I) herauszugeben.
Die Zwangsvollstreckung aus § 8 des notariellen Kaufvertrags vom XX.X.2009 wird für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 37/100 und die Beklagte zu 63/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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