4 UF 93/15•Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-01, 4 UF 93/15
Oberlandesgericht Hamm, 2016-03-01, 4 UF 93/15
4 UF 93/15Tribunale superiore1 mar 2016
Regest
§ 33 Abs. 1 VersAusglG erfasst auch den Fall, dass trotz Kürzung eine Unterhaltsverpflichtung verbleibt. Wenn beide Ehegatten lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erworben haben, ergibt sich die Grenze für eine Aussetzung der Rentenkürzung aus der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, die im Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 2 VersAusglG als Anrechte gleicher Art vom Versorgungsträger zu verrechnen sind. Nur wenn ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung besteht, kann von diesem im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG ausgegangen werden.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 93/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-03-01
Aktenzeichen: 4 UF 93/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0301.4UF93.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 33, 34 VersAusglG
Leitsätze
§ 33 Abs. 1 VersAusglG erfasst auch den Fall, dass trotz Kürzung eine Unterhaltsverpflichtung verbleibt.
Wenn beide Ehegatten lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte im Sinne des § 32 VersAusglG erworben haben, ergibt sich die Grenze für eine Aussetzung der Rentenkürzung aus der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, die im Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 2 VersAusglG als Anrechte gleicher Art vom Versorgungsträger zu verrechnen sind.
Nur wenn ein Unterhaltstitel zugunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung besteht, kann von diesem im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG ausgegangen werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 02.04.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Wetter unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.
Die Kürzung des Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr.: ####) wird mit Wirkung ab dem 01.11.2014 für die Monate November bis Dezember 2014 und Januar bis Juni 2015 in Höhe von 440,08 € monatlich sowie ab Juni 2015 in Höhe von 449,31 € ausgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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