Oberlandesgericht Hamm, 2016-04-21, 1 VAs 100/15, 102/15, 103/15 und 104/15

1 VAs 100/15, 102/15, 103/15 und 104/15Tribunale superiore21 apr 2016

Regest

1. Zum Akteneinsichtsrecht bzw. Auskunftsrecht einer Berufsgenossenschaft im Rahmen eines wegen Untreue bzw. Betruges zu ihrem Nachteil geführten Ermittlungsverfahrens (Fortfühung zum Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, 1 VAs 12 und 13/15 - juris). 2. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tätsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 100/15, 102/15, 103/15 und 104/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-21

Aktenzeichen: 1 VAs 100/15, 102/15, 103/15 und 104/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0421.1VAS100.15.102.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23 ff., StPO §§ 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO,; 477 Abs. 2, 477 Abs. 4

Leitsätze

Zum Akteneinsichtsrecht bzw. Auskunftsrecht einer Berufsgenossenschaft im Rahmen eines wegen Untreue bzw. Betruges zu ihrem Nachteil geführten Ermittlungsverfahrens (Fortfühung zum Senatsbeschluss vom 16. Juni 2015, 1 VAs 12 und 13/15 - juris).

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tätsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.

Tenor

Die Verfahren III-1 VAs 100/15, 102/15, 103/15 und 105/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 06. November 2015, der Berufsgenossenschaft I und N, J-Allee, ##### (weitere Beteiligte) Auskünfte aus den Ermittlungsverfahren 130 Js 16/12 bzw. 130 Js 8/13 zu erteilen, werden aufgehoben, soweit

a) Auskunft auf folgende Fragen erteilt werden soll:

aa) bezüglich des Verfahrens 130 Js 16/12:

Wurden Ermittlungen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung des Herrn L in dem in Rede stehenden Tatzeitraum durchgeführt? Bejahendenfalls bitte ich um Überlassung der Ermittlungsergebnisse.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben nahezu drei Jahre in Anspruch genommen. Was waren die Gründe für diese lange Verfahrensdauer?

bb) bezüglich des Verfahrens 130 Js 8/13:

Wurden Ermittlungen hinsichtlich der Einkommensbesteuerung des Herrn L in dem in Rede stehenden Tatzeitraum durchgeführt? Bejahendenfalls bitte ich um Überlassung der Ermittlungsergebnisse.

Warum hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf darauf verzichtet, Ermittlungen im Bereich des Bundesversicherungsamts als (damalige wie heutige) Aufsichtsbehörde durchzuführen (Erhebung von Zeugenaussagen o.ä.)?

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben nahezu zwei Jahre in Anspruch genommen. Was waren die Gründe für diese lange Verfahrensdauer?

b) im Übrigen die Auskünfte auf weitere Fragen im Wege der Gewährung unbeschränkter Akteneinsicht gewährt werden sollen.

Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, über die Erteilung von Auskünften zu Ermittlungen betreffend die Grundlagen der Einkommensbesteuerung des Betroffenen zu 1. sowie über die Erteilung der weiteren Auskünfte durch Gewährung unbegrenzter Akteneinsicht an die Berufsgenossenschaft I und N unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die weiter gehenden Anträge werden als unbegründet verworfen.

Der Betroffene zu 1. hat die Kosten des von ihm geführten Verfahrens zu 2/3 zu tragen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu 1. sind zu 1/3 aus der Staatskasse zu erstatten.

Die Betroffenen zu 2. und 3. haben die Kosten der von ihnen geführten Verfahren jeweils zu 3/4 zu tragen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 2. und 3. sind zu jeweils einem 1/4 aus der Staatskasse zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für den Betroffenen zu 1. auf bis 65.000,00 € und hinsichtlich der Betroffenen zu 2. und 3. auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

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