Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-30, 18 U 155/15

18 U 155/15Tribunale superiore30 mag 2016

Regest

Der Mieter eines Kraftfahrzeugs kann sich gem. dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG nicht auf die konkret vereinbarte Haftungsfreistellung berufen, wenn er während der Fahrt im Fußraum nach einem herabgefallenen Portemonnaie sucht und deshalb gegen ein anderes Fahrzeug prallt.

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Oberlandesgericht Hamm — 18 U 155/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-30

Aktenzeichen: 18 U 155/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0530.18U155.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB 535, 1280, VVG 81

Leitsätze

Der Mieter eines Kraftfahrzeugs kann sich gem. dem Grundgedanken des § 81 Abs. 2 VVG nicht auf die konkret vereinbarte Haftungsfreistellung berufen, wenn er während der Fahrt im Fußraum nach einem herabgefallenen Portemonnaie sucht und deshalb gegen ein anderes Fahrzeug prallt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.089,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu zahlen;

die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen;

die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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