Oberlandesgericht Hamm, 2016-05-31, 28 U 164/15

28 U 164/15Tribunale superiore31 mag 2016

Regest

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anwaltshaftungsklage gegen in Zürich ansässige Rechtsanwälte nach Art.15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens in die Zuständigkeit deutscher Gerichte fällt.

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Oberlandesgericht Hamm — 28 U 164/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-05-31

Aktenzeichen: 28 U 164/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0531.28U164.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: Art. 303 Abs. 2 SchKG; Art. 15 Abs. 1 c LugÜ

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Anwaltshaftungsklage gegen in Zürich ansässige Rechtsanwälte nach Art.15 Abs. 1 lit. c) des Luganer Übereinkommens in die Zuständigkeit deutscher Gerichte fällt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.09.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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