Oberlandesgericht Hamm, 2016-06-20, 5 U 140/15

5 U 140/15Tribunale superiore20 giu 2016

Regest

Normzweck des Art. 7 Nr.2 EuGVVO (früher Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) ist , dass sich der Schädiger wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechtfertigen soll. Die hier verklagte ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist aber sowohl in Italien wie auch in Deutschland Geschädigte der in Rede stehenden unerlaubten Handlung gewesen. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet sie sich nunmehr vor dem Landgericht Essen auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug verklagen lassen muss.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 140/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-06-20

Aktenzeichen: 5 U 140/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0620.5U140.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO

Leitsätze

Normzweck des Art. 7 Nr.2 EuGVVO (früher Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) ist , dass sich der Schädiger wegen der größeren Beweisnähe und der häufigen Rechtsnähe am Ort der Tat rechtfertigen soll. Die hier verklagte ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges ist aber sowohl in Italien wie auch in Deutschland Geschädigte der in Rede stehenden unerlaubten Handlung gewesen. Es ist daher mit dem Sinn und Zweck des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht zu vereinbaren, dass ausgerechnet sie sich nunmehr vor dem Landgericht Essen auf Feststellung des Eigentums an dem Fahrzeug verklagen lassen muss.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.09.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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