Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-04, 4 U 137/15

4 U 137/15Tribunale superiore4 ago 2016

Regest

Zur Frage, ob und inwieweit die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen nach § 16 a EnEV als wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG anzusehen sind.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 137/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-04

Aktenzeichen: 4 U 137/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0804.4U137.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: EnEV § 16a; UWG § 5a Abs. 2

Leitsätze

Zur Frage, ob und inwieweit die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen nach § 16 a EnEV als wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG anzusehen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.10.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen Anzeigen für Mietwohnungen vor de-

ren Vermietung zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben

  • zur Art des Energieausweises,

  • zum im Energieausweis genannten Baujahr

enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige des Beklagten in der „Neuen Westfälischen“ vom 31. Januar 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 245,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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