30 U 61/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-24, 30 U 61/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-08-24, 30 U 61/16
30 U 61/16Tribunale superiore24 ago 2016
Regest
1. Eine schuldbefreiende Wirkung kommt Zahlungen eines Mieters an einen erbbauberechtigten Vermieter nach §§ 11, 30 ErbbauRG i.V. mit § 566 c S. 3 BGB erst dann nicht mehr zu, wenn der Mieter bei Aufhebung/Erlöschen des Erbbaurechts positive Kenntnis von der dinglichen Rechtsänderung hat. Seine Unterrichtung allein über die entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung genügt nicht. 2. Auch bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann ausnahmsweise für die Wirksamkeit der Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich sein (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786). Dies istetwa dann der Fall, wenn der Mieter erkennbarweder zahlungsunfähig noch -unwillig ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 61/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-24
Aktenzeichen: 30 U 61/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0824.30U61.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 242, 543 Abs. 3 Nr. 3, 566 c S. 3; ErbbauRG §§ 11, 30
Leitsätze
Eine schuldbefreiende Wirkung kommt Zahlungen eines Mieters an einen erbbauberechtigten Vermieter nach §§ 11, 30 ErbbauRG i.V. mit § 566 c S. 3 BGB erst dann nicht mehr zu, wenn der Mieter bei Aufhebung/Erlöschen des Erbbaurechts positive Kenntnis von der dinglichen Rechtsänderung hat. Seine Unterrichtung allein über die entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung genügt nicht.
Auch bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB kann ausnahmsweise für die Wirksamkeit der Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich sein (OLG Hamm, BeckRS 1998, 04446; OLG Düsseldorf, BeckRS 2002, 30250119 und NZM 2004, 786). Dies istetwa dann der Fall, wenn der Mieter erkennbarweder zahlungsunfähig noch -unwillig ist.
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Senat eine mündliche Verhandlung als nicht erforderlich erachtet und daher beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig im Beschlusswege ohne vorherige mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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