11 U 16/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-02, 11 U 16/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-02, 11 U 16/16
11 U 16/16Tribunale superiore2 set 2016
Regest
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage gegen ein zivilrechtliches Urteil nach der Aufhebung verwaltungsgerichtlicher Urteile durch das Bundesverfassungsgericht, auf deren Bindungswirkung bei der Prüfung einer im Zivilprozess streitgegenständlichen einer Amtspflichtverletzung abgestellt wurde. Zum Schadensersatzanspruch einer Lehrerin, die vom Land Nordrhein-Westfalen in Anwendung einer verfassungswidrigen Altersgrenze zu Unrecht nicht verbeamtet worden ist.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 16/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-02
Aktenzeichen: 11 U 16/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0902.11U16.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: Art. 34 GG, § 839 BGB; § 580 ZPO, §§ 6, 52, 84 LVO NRW 2009; § 5 LBG NRW
Leitsätze
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage gegen ein zivilrechtliches Urteil nach der Aufhebung verwaltungsgerichtlicher Urteile durch das Bundesverfassungsgericht, auf deren Bindungswirkung bei der Prüfung einer im Zivilprozess streitgegenständlichen einer Amtspflichtverletzung abgestellt wurde. Zum Schadensersatzanspruch einer Lehrerin, die vom Land Nordrhein-Westfalen in Anwendung einer verfassungswidrigen Altersgrenze zu Unrecht nicht verbeamtet worden ist.
Tenor
Auf die Restitutionklage der Klägerin wird das am 30.04.2014 verkündete Urteil des Senats - I-11 U 45/13 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens und des Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen I-11 U 45/13.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 08.03.2013 ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.
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