1 RVs 72/16•Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-29, 1 RVs 72/16
Oberlandesgericht Hamm, 2016-09-29, 1 RVs 72/16
1 RVs 72/16Tribunale superiore29 set 2016
Regest
1. Zu den Erfordernissen des „unmittelbaren Ansetzens“ bei Erschleichung eines Kredites und den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil. 2. Bei einem Eingehungsbetrug ist für den Versuchsbeginn grundsätzlich ein ernst gemeintes, von einer Täuschungshandlung begleitetes Vertragsangebot ausreichend, das in der Vorstellung erfolgt, der andere Teil werde es möglicherweise annehmen. 3. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe es – seiner Einlassung entsprechend – trotz seinerseits erfolgter Vorlage sämtlicher zumindest in Einzelfällen für eine Kreditgewährung ausreichender (teilweise gefälschter) Unterlagen nicht für möglich gehalten, dass ohne Vorlage weiterer Unterlagen der von ihm beantragte Kredit gewährt werden könne, bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung eingehender Erörterung. Die Beschränkung der Beweiswürdigung auf die Annahme, die entsprechenden Angaben des Angeklagten seien nicht widerlegt, ist lückenhaft.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 72/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-09-29
Aktenzeichen: 1 RVs 72/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0929.1RVS72.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB §§ 263, 22, 23
Leitsätze
Zu den Erfordernissen des „unmittelbaren Ansetzens“ bei Erschleichung eines Kredites und den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil.
Bei einem Eingehungsbetrug ist für den Versuchsbeginn grundsätzlich ein ernst gemeintes, von einer Täuschungshandlung begleitetes Vertragsangebot ausreichend, das in der Vorstellung erfolgt, der andere Teil werde es möglicherweise annehmen.
Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe es – seiner Einlassung entsprechend – trotz seinerseits erfolgter Vorlage sämtlicher zumindest in Einzelfällen für eine Kreditgewährung ausreichender (teilweise gefälschter) Unterlagen nicht für möglich gehalten, dass ohne Vorlage weiterer Unterlagen der von ihm beantragte Kredit gewährt werden könne, bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung eingehender Erörterung. Die Beschränkung der Beweiswürdigung auf die Annahme, die entsprechenden Angaben des Angeklagten seien nicht widerlegt, ist lückenhaft.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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