Oberlandesgericht Hamm, 2016-10-27, 10 U 61/07

10 U 61/07Tribunale superiore27 ott 2016

Regest

1. Mehrere Miterben eines Beschenkten haften für den Anspruch auf Dukdung der Zwangsvollstreckung gemäß § 2329 BGB als Gesamtschuldner. Sie sind keine Gesamthandsschuldner mit der Folge der notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 ZPO. 2. Bei der Bewertung des Nachlasses kommt es für Grundstücke, die zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Besitzes gehören, auf den Verkehrswert, d.h. den erzielbaren Verkaufserlös an. Zu berücksichtigen sind dabei die durch eine Veräußerung unvermeidbar entstehenden Kosten, dazu können je nach Bewertungsmethode auch die latenten Ertragssteuern gehören. 3. Eine im Übergabevertrag vereinbarte Rentenzahlung zugunsten der Ehefrau des Erblassers mindert den Wert der Zuwendung. Ob diese als ausgleichspflichtiges Eigengeschenk gemäß § 2327 BGB zu berücksichtigen ist, hängt vom Einzelfall ab. 4. Der Anspruch aus § 2329 BGB ist dem Anspruchsziel nach wie eine Geldschuld auf einen Geldbetrag gerichtet und in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 U 61/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-10-27

Aktenzeichen: 10 U 61/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:1027.10U61.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 2329, 2325,2311, 2327, 291

Leitsätze

Mehrere Miterben eines Beschenkten haften für den Anspruch auf Dukdung der Zwangsvollstreckung gemäß § 2329 BGB als Gesamtschuldner. Sie sind keine Gesamthandsschuldner mit der Folge der notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 ZPO.

Bei der Bewertung des Nachlasses kommt es für Grundstücke, die zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Besitzes gehören, auf den Verkehrswert, d.h. den erzielbaren Verkaufserlös an. Zu berücksichtigen sind dabei die durch eine Veräußerung unvermeidbar entstehenden Kosten, dazu können je nach Bewertungsmethode auch die latenten Ertragssteuern gehören.

Eine im Übergabevertrag vereinbarte Rentenzahlung zugunsten der Ehefrau des Erblassers mindert den Wert der Zuwendung. Ob diese als ausgleichspflichtiges Eigengeschenk gemäß § 2327 BGB zu berücksichtigen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Der Anspruch aus § 2329 BGB ist dem Anspruchsziel nach wie eine Geldschuld auf einen Geldbetrag gerichtet und in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 31.05.2007 – 9 O 258/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, zum Zwecke der Befriedigung des Anspruchs der Klägerin in Höhe von 270.936,25 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 20.06.2000 die Zwangsvollstreckung in die im Grundbuch J, Amtsgericht Iserlohn, auf Blatt ### eingetragenen Grundstücke zu dulden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) in erster Instanz trägt die Klägerin 57 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) in erster Instanz trägt die Klägerin.

Die Entscheidung des Landgerichts über die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 6) V in erster Instanz bleibt unberührt.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz werden nicht erstattet.

Von den Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 48 % und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 52 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter und dritter Instanz tragen die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner 65 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 4) in zweiter und dritter Instanz trägt die Klägerin 52 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5) in zweiter und dritter Instanz trägt die Klägerin.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten zweiter und dritter Instanz werden nicht erstattet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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