Oberlandesgericht Hamm, 2017-01-27, 3 UF 264/15

3 UF 264/15Tribunale superiore27 gen 2017

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 264/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-27

Aktenzeichen: 3 UF 264/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0127.3UF264.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck vom 03.11.2015 (Az.: 10 F 188/15) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ausspruch zu Ziffer 2. zum Versorgungsausgleich – unter Aufrechterhaltung aller übrigen Anordnungen zur Ehescheidung sowie zum Zugewinnausgleich und zum nachehelichen Unterhalt – teilweise abgeändert und die folgt neu gefasst:

  1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Pers.-Nr. 123) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 397,09 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto Vers.-Nr.: XX bei der Rentenversicherung A, bezogen auf den XY.XY.2015, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

  2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Lebensversicherung B AG (Vers. Nr. XY) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.403,28 Euro bei der Rentenversicherung C (Vers.-Nr.: YY) nach Maßgabe der ZDHL Teilungsordnung Lebensversicherung Stand 01.01.2015, bezogen auf den XY.XY.2015, begründet. Die Lebensversicherung B AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3,25 % Rechnungszinsen ab dem 01.07.2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Rentenversicherung C zu zahlen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

  3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Lebensversicherung D AG (Vers. Nr. YX) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.983,52 Euro bei der Rentenversicherung C (Vers.-Nr.: YY) nach Maßgabe der Teilungsordnung der Lebensversicherung D AG, bezogen auf den XY.XY.2015, begründet. Die Lebensversicherung D AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,00 % Rechnungszinsen ab dem 01.07.2015 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Rentenversicherung C zu zahlen. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 17.950,00 EUR (davon: Ehescheidung 9.300,00 EUR, Versorgungsausgleich 4.650,00 EUR, Nachscheidungsunterhalt 2.000,00 EUR, Zugewinnausgleich 2.000,00 EUR) festgesetzt.

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