Oberlandesgericht Hamm, 2017-02-09, 1 RVs 8/17

1 RVs 8/17Tribunale superiore9 feb 2017

Regest

Eine dem Angeklagten anlässlich einer früheren Verurteilung gemäß § 56c Abs. 1 StGB erteilte und auch nicht nachträglich konkretisierte Weisung, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils mit einer Sexualtherapie zu beginnen, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher unzulässig. Es begegnet daher durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt wird, dass er dieser Weisung nur schleppend bzw. nicht unverzüglich nachgekommen ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 8/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-09

Aktenzeichen: 1 RVs 8/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0209.1RVS8.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 46, 56c Abs. 1

Leitsätze

Eine dem Angeklagten anlässlich einer früheren Verurteilung gemäß § 56c Abs. 1 StGB erteilte und auch nicht nachträglich konkretisierte Weisung, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils mit einer Sexualtherapie zu beginnen, entspricht nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher unzulässig. Es begegnet daher durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt wird, dass er dieser Weisung nur schleppend bzw. nicht unverzüglich nachgekommen ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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