Oberlandesgericht Hamm, 2017-03-03, 12 U 104/16

12 U 104/16Tribunale superiore3 mar 2017

Regest

1. Die Pressemitteilung eines Verkehrsunternehmens, in ihren Straßenbahnen und Bussen zukünftig keine E-Scooter (Elektromobile) zu transportieren, stellt sich nicht als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar. 2. § 19 AGG ist kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG. 3. Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO enthält keine Regelungen über die Beförderung von Sachen. Daher verstößt die Nichtmitnahme von E-Scootern (Elektromobilen) in Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht gegen diese Vorschrift.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 104/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-03

Aktenzeichen: 12 U 104/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0303.12U104.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: § 2 Abs. 1 UKlaG, § 19 AGG, Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO, § 305 BGB

Leitsätze

Die Pressemitteilung eines Verkehrsunternehmens, in ihren Straßenbahnen und Bussen zukünftig keine E-Scooter (Elektromobile) zu transportieren, stellt sich nicht als allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar.

§ 19 AGG ist kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG.

Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-VO enthält keine Regelungen über die Beförderung von Sachen. Daher verstößt die Nichtmitnahme von E-Scootern (Elektromobilen) in Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs nicht gegen diese Vorschrift.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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