Oberlandesgericht Hamm, 2017-04-19, 32 SA 12/17

32 SA 12/17Tribunale superiore19 apr 2017

Regest

Klagt der Kläger gegen zwei Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten ein, kann der Rechtsstreit nicht insgesamt (für beide Beklagten) an das gem. § 32 ZPO zuständige Gericht verwiesen werden, weil das angerufene Gericht für die gegen einen Beklagten gerichtete Klage zuständig und die Gerichtsstandwahl des Klägers insoweit bindend ist. Ein dies missachtender Verweisungsbeschluss kann willkürlich sein. Das angerufene Gericht bleibt in diesem Fall für die Klage gegen den Beklagten mit dem beim dem Gericht begründeten Gerichtsstand zuständig und hat - ggfls. nach Trennung der Verfahren – über seine Zuständigkeit für die Klage gegen den anderen Beklagten neu zu entscheiden, wenn nicht die Parteien auch insoweit eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gem. § 39 ZPO begründen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 12/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-19

Aktenzeichen: 32 SA 12/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0419.32SA12.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 32, 35, 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Klagt der Kläger gegen zwei Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten ein, kann der Rechtsstreit nicht insgesamt (für beide Beklagten) an das gem. § 32 ZPO zuständige Gericht verwiesen werden, weil das angerufene Gericht für die gegen einen Beklagten gerichtete Klage zuständig und die Gerichtsstandwahl des Klägers insoweit bindend ist. Ein dies missachtender Verweisungsbeschluss kann willkürlich sein. Das angerufene Gericht bleibt in diesem Fall für die Klage gegen den Beklagten mit dem beim dem Gericht begründeten Gerichtsstand zuständig und hat - ggfls. nach Trennung der Verfahren – über seine Zuständigkeit für die Klage gegen den anderen Beklagten neu zu entscheiden, wenn nicht die Parteien auch insoweit eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gem. § 39 ZPO begründen.

Tenor

Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, wird das Landgericht E als zuständiges Gericht bestimmt. Auch im Übrigen wird der Rechtsstreit zur weiteren Veranlassung erneut dem Landgericht E vorgelegt.

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