Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-02, 15 W 115/17

15 W 115/17Tribunale superiore2 mag 2017

Regest

Der Zusatz, dass die Grundschuld "gewährlos" abgetreten werde, steht der Verwendung der Erklärung als Grundlage für eine berichtigende Eintragung der Zessionarin nach Abtretung einer Briefgrundschuld nicht entgegen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 115/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-02

Aktenzeichen: 15 W 115/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0502.15W115.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB § 1154

Leitsätze

Der Zusatz, dass die Grundschuld "gewährlos" abgetreten werde, steht der Verwendung der Erklärung als Grundlage für eine berichtigende Eintragung der Zessionarin nach Abtretung einer Briefgrundschuld nicht entgegen.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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