Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-10, 20 U 89/16

20 U 89/16Tribunale superiore10 mag 2017

Regest

Der in Ziff. 4.2.1 S. 1 Var. 1 AUB geregelte Haftungsausschluss für Gesundheitsschäden an Bandscheiben greift ein, wenn der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, dass der von ihm behauptete Unfall überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung an der Bandscheibe ist . Zum Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einer behaupteten Invalidität. Vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 04.03.2016, 20 U 175/15. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 89/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-10

Aktenzeichen: 20 U 89/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0510.20U89.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: Ziff. 4.2.1 S. 1 Var. 1 AUB

Leitsätze

Der in Ziff. 4.2.1 S. 1 Var. 1 AUB geregelte Haftungsausschluss für Gesundheitsschäden an Bandscheiben greift ein, wenn der Versicherungsnehmer nicht beweisen kann, dass der von ihm behauptete Unfall überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung an der Bandscheibe ist . Zum Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen einem Unfallereignis und einer behaupteten Invalidität. Vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 04.03.2016, 20 U 175/15.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

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