6 U 30/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-15, 6 U 30/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-05-15, 6 U 30/17
6 U 30/17Tribunale superiore15 mag 2017
Regest
Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls auch dadurch führen, dass er Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglich-keiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 30/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-15
Aktenzeichen: 6 U 30/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0515.6U30.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Leitsätze
Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls auch dadurch führen, dass er Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglich-keiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten (*) durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.06.2017.
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