Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-18, 22 U 19/16

22 U 19/16Tribunale superiore18 dic 2017

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 19/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-18

Aktenzeichen: 22 U 19/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1218.22U19.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: § 174 BGB

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (2 O 292/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 der Beklagte und zu 2/3 der Kläger zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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