1 Vollz (Ws) 509/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-21, 1 Vollz (Ws) 509/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-21, 1 Vollz (Ws) 509/17
1 Vollz (Ws) 509/17Tribunale superiore21 dic 2017
Regest
1. Die bei einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum (hier: nach § 69 Abs. 2 Nr. 5 SVVollzG NRW) erfolgte Wegnahme der Kleidungsstücke kann zwar zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen gerechtfertigt sein; dem Betroffenen ist grundsätzlich aber unmittelbar und gleichzeitig mit der Entkleidung Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung zu stellen, um ihm ein Mindestmaß an Intimsphäre zu bewahren und ihn nicht zum bloßen Objekt des Vollzuges zu degradieren. Ist das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung, der auch durch das Bereitstellen von Spezialkleidung nicht begegnet werden kann, nicht eindeutig festzustellen, ist der Betroffene durch die Entziehung der Kleidung bei gleichzeitiger Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, die gegen Artikel 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris). 2. Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 5 SVVollzG NRW darf nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert (§ 70 Abs. 3 SVVollzG NRW); auch sind nicht nur die ursprüngliche Anordnung, sondern auch die Entscheidungen zur Fortdauer sowie die Durchführung einer solchen Maßnahme zu dokumentieren (§ 70 Abs. 4 S. 3 SVVollzG NRW), um die Rechtmäßigkeit der Dauer dieser Unterbringung überprüfen zu können.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 509/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-21
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 509/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1221.1VOLLZ.WS509.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NRW §§ 69 Abs. 2 Nr. 5, 70 Abs. 3, Abs. 4 S. 3
Leitsätze
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Die bei einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum (hier: nach § 69 Abs. 2 Nr. 5 SVVollzG NRW) erfolgte Wegnahme der Kleidungsstücke kann zwar zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen gerechtfertigt sein; dem Betroffenen ist grundsätzlich aber unmittelbar und gleichzeitig mit der Entkleidung Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung zu stellen, um ihm ein Mindestmaß an Intimsphäre zu bewahren und ihn nicht zum bloßen Objekt des Vollzuges zu degradieren. Ist das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung, der auch durch das Bereitstellen von Spezialkleidung nicht begegnet werden kann, nicht eindeutig festzustellen, ist der Betroffene durch die Entziehung der Kleidung bei gleichzeitiger Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, die gegen Artikel 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris).
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Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 5 SVVollzG NRW darf nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert (§ 70 Abs. 3 SVVollzG NRW); auch sind nicht nur die ursprüngliche Anordnung, sondern auch die Entscheidungen zur Fortdauer sowie die Durchführung einer solchen Maßnahme zu dokumentieren (§ 70 Abs. 4 S. 3 SVVollzG NRW), um die Rechtmäßigkeit der Dauer dieser Unterbringung überprüfen zu können.
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei gemäß § 120 StVollzG i. V. m. §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 18.08.2017 gewährt, da der Betroffene die vorgenannte Frist ohne sein Verschulden versäumt hat.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
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