Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-18, 5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17

5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17Tribunale superiore18 gen 2018

Regest

Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes bei Ausgestaltung der Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB. Notwendigkeit der näheren Begründung der getroffenen Abstinenzweisung i.R.d. Führungsaufsicht.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-18

Aktenzeichen: 5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0118.5WS528.8211.530.1.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10; StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 11

Leitsätze

Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes bei Ausgestaltung der Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB.

Notwendigkeit der näheren Begründung der getroffenen Abstinenzweisung i.R.d. Führungsaufsicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

a)

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffern 4. und 5. des Tenors erteilten Weisungen aufgehoben.

b)

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

Entscheidung der Vorsitzenden:

Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin P in F zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.

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