4 Ws 75/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-08, 4 Ws 75/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-08, 4 Ws 75/18
4 Ws 75/18Tribunale superiore8 mag 2018
Regest
Die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen ist nicht schon deswegen unverschuldet, weil der (verteidigte) Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet und er deswegen auch keine solche erhalten hat.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 75/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-08
Aktenzeichen: 4 Ws 75/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0508.4WS75.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 44, 35a
Leitsätze
Die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen ist nicht schon deswegen unverschuldet, weil der (verteidigte) Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet und er deswegen auch keine solche erhalten hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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