18 U 85/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-14, 18 U 85/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-14, 18 U 85/17
18 U 85/17Tribunale superiore14 mag 2018
Regest
1. Das Zulässigkeitserfordernis der Angabe des Gegenstandes eines erhobenen Buchauszugsanspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist (bereits) erfüllt, wenn der Geschäftsbereich und der Zeitraum, in Bezug auf den die Informationen verlangt werden, bezeichnet ist. Eine inhaltliche Konkretisierung derjenigen Informationen, die mit dem Antrag auf Buchauszug verlangt werden, ist dazu nicht erforderlich (wie Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 87c Rn 204). Sie kann jedoch aus anderen Gründen geboten sein. 2. Begehrt der Handelsvertreter im Rahmen seines Buchauszugsanspruchs im Einzelnen bezeichnete Informationen, trägt er die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz.
Testo completo
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 85/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-05-14
Aktenzeichen: 18 U 85/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0514.18U85.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; 87c Abs. 2 HGB
Leitsätze
- Das Zulässigkeitserfordernis der Angabe des Gegenstandes eines erhobenen Buchauszugsanspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist (bereits) erfüllt, wenn der Geschäftsbereich und der Zeitraum, in Bezug auf den die Informationen verlangt werden, bezeichnet ist. Eine inhaltliche Konkretisierung derjenigen Informationen, die mit dem Antrag auf Buchauszug verlangt werden, ist dazu nicht erforderlich (wie Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 87c Rn 204).
Sie kann jedoch aus anderen Gründen geboten sein.
- Begehrt der Handelsvertreter im Rahmen seines Buchauszugsanspruchs im Einzelnen bezeichnete Informationen, trägt er die Darlegungslast für deren Provisionsrelevanz.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.6.2017 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet bleibt,
dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche vom 01.06.2013 bis zum 10.5.2017 eingetretenen provisionsrelevanten Umstände zu allen vom Kläger eingereichten, betreuten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Bausparanträgen und -geschäften gibt:
a. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
b. Versicherungs-/Vertragsnummer
c. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Antrages
Datum
Sparte
Versicherungs-/Vertragsbeginn
im Falle der Nichtpolicierung: Gründe hierfür
d. bei Widerruf:
Datum des Widerrufseingangs beim Produktgeber
e. Art und Inhalt des (Versicherungs-)Vertrages
Policierungsdatum
Sparte
Tarif
versicherte Person
in den Sparten Kraftfahrt, Kranken- und Lebensversicherung: Eintrittsalter der versicherten Person
Versicherungs-/Vertragsbeginn
Laufzeit
bei Abweichungen vom Antrag: Gründe hierfür
f. Prämie
Zahlungsweise
Höhe je Zahlungsperiode
Tarifbeitrag
Risikozuschläge
Versicherungssteuer
Fälligkeit
Eingangsdatum der Prämienzahlungen beim Produktgeber
g. bei Policierung durch Dritte: Höhe und Eingang der Provision vom Produktgeber bei der Beklagten
h. bei Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz und der betrieblichen Altersvorsorge:
Beitragszahlungsdauer
Beginn der Abrufphase
Wertungssumme
Jahrestarifbeitrag
Nebengebühren
i. bei Verträgen mit flexibler Abrufphase zusätzlich:
Wertungsbeitrag zu Beginn der Abrufphase
j. bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme
Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
Erhöhung der Jahresprämie
bei Widerspruch: Datum des Widerspruchs und Eingangsdatum
k. bei Lebens-/Rentenversicherungsverträgen zusätzlich:
Bewertungssumme
l. bei Investmentfonds zusätzlich:
Beitragssumme und Einheiten
Einmalanlage oder Anlageplan
Beginn und Dauer der Beitragszahlung
Höhe und Datum der Zahlungseingänge
m. im Falle von provisionsrelevanten Änderungen:
Datum der Änderung
Art der Änderung
Gründe für die Änderung
n. im Falle von Stornierungen:
Datum der Stornierung
Höhe und Rückzahlungsdatum von Provisionen von dem Beklagten an den Produktgeber
Gründe der Stornierung
ab 23.6.2014: Abschluss von Verträgen über dasselbe Risiko
Art und Datum der Beitreibungsmaßnahmen
Datum der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
Datum und Erfolg der Zwangsvollstreckung
im Lebens- und Rentenversicherungsbereich:
Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich des Namens des Bearbeiters, Besuchsdatum und Gründe für ausgebliebenen Erfolg bzw.
Datum der Versendung und wesentlicher Inhalt versandter Mahnschreiben
Höhe des Rückkaufswerts.
Bezüglich der Punkte „provisionsrelevante Sondervereinbarungen /-tatbestände“ sowie „Ratenzahlungszuschläge“ bzw. „risikobasierte Zuschläge aufgrund unterjähriger Zahlungsweise“ ist der Rechtsstreit erledigt; die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen des Buchauszugs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten der Berufung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen des Buchauszugs Sicherheit in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Kosten der Berufung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.