Oberlandesgericht Hamm, 2018-07-27, 14 U 27/13

14 U 27/13Tribunale superiore27 lug 2018

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 14 U 27/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-27

Aktenzeichen: 14 U 27/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0727.14U27.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2013 verkündete Urteil des Landgerichts I unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger über das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld i.H.v. 4.000 € hinaus als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld i.H.v. 13.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.223,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner alle materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 15.04.2002 zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf Leistungsträger stattgefunden hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 67 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 33 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz sind zu 71 % vom Kläger und zu 29 % von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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