Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-21, 4 Ws 150/18

4 Ws 150/18Tribunale superiore21 feb 2019

Regest

Obgleich eine anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in eine andere (hier: die deutsche) Sprache in der Regel als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten ist, kann wegen Besonderheiten im Einzelfall - wie vorliegend wegen eines das übliche Maß übersteigenden Aufwandes für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung - eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG geboten sein.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 150/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-21

Aktenzeichen: 4 Ws 150/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0221.4WS150.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: JVEG § 9 Abs. 3, 11 Abs. 1, § 11 Abs. 3

Leitsätze

Obgleich eine anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in eine andere (hier: die deutsche) Sprache in der Regel als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten ist, kann wegen Besonderheiten im Einzelfall - wie vorliegend wegen eines das übliche Maß übersteigenden Aufwandes für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung - eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG geboten sein.

Tenor

Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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