Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-07, 4 U 120/18

4 U 120/18Tribunale superiore7 mar 2019

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 120/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-07

Aktenzeichen: 4 U 120/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0307.4U120.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24.05.2018 (14 O 18/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie in dem mit der Zeitung Werbepost vom 10.01.2018 verteilten Prospekten für die 2. KW 2018 mit Gültigkeit vom 10.01. – 16.01.2018 und nachstehend verkleinert wiedergegeben für ein Schlafzimmer zu werben, ohne nähere, die Identifizierung des beworbenen Produkts ermöglichende Angaben als in der streitgegenständlichen Werbung zu machen:

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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